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BGH - Entscheidung vom 05.02.2009

III ZR 164/08

Normen:
ZPO § 265 Abs. 2 S. 1
ZPO § 696 Abs. 3

Fundstellen:
BGHReport 2009, 524
BGHZ 179, 329
FamRZ 2009, 869
MDR 2009, 582
NJW 2009, 1213
VersR 2009, 1285
WM 2009, 916
ZIP 2009, 1592

BGH, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen III ZR 164/08

DRsp Nr. 2009/5917

Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen nach Abtretung

1. Im Mahnverfahren tritt Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten bei dem Gericht des streitigen Verfahrens ein. 2. Ist die Klageforderung erst nach Eingang der Akten bei dem Gericht des streitigen Verfahrens abgetreten worden, so hat die Abtretung gem. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. Der Zedent wird vielmehr kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Zessionars und kann weiterhin alle Prozesshandlungen vor- und entgegennehmen. 3. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Zedenten, die vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abgetretenen Ansprüche für den Zessionar geltend zu machen, ist regelmäßig nicht anzuerkennen.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 - und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Juli 2007 bezüglich des gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger hat die der Beklagten zu 3 im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist in Bezug auf die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 265 Abs. 2 S. 1; ZPO § 696 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Filmfonds. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium streiten die Parteien darüber, ob der Kläger berechtigt ist, die fraglichen Forderungen, die er an seine Ehefrau abgetreten hat, noch im eigenen Namen einzuklagen.

Der Kläger machte die Zahlungsansprüche zunächst mit Mahnbescheiden geltend, die den Beklagten zu 1 und 2 jeweils am 21. März 2005 und der Beklagten zu 3 unter ihrer früheren Firma und Adresse am 23. April 2005 zugestellt wurden. Die Beklagten zu 1 und 2 legten Widerspruch gegen die Mahnbescheide ein. Ende März 2005 benachrichtigte das Mahngericht den Kläger hiervon und forderte ihn zur Zahlung der Kosten des streitigen Verfahrens auf. Am 19. September 2005 beantragte der Kläger bezüglich aller Beklagten die Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlte die angeforderten Gerichtskosten ein. Das Mahngericht gab mit Verfügungen vom 26. September 2005 die Verfahren betreffend die Beklagten zu 1 und 2 an das Landgericht ab, wo die Akten am 30. September 2005 eingingen und dort verbunden wurden. Das Verfahren betreffend die Beklagte zu 3 wurde nicht an das Landgericht abgegeben, nachdem der erlassene Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt worden war und das Mahngericht die Umfirmierung als nicht nachgewiesen angesehen hatte.

Am 15. Dezember 2005 übertrug der Kläger seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft auf seine Ehefrau und trat ihr zugleich die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche ab.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2006, der beim Landgericht am selben Tag per Telefax einging und den Beklagten zu 1 und 2 am 11. August 2006 und der Beklagten zu 3 am 31. Oktober 2006 zugestellt wurde, hat der Kläger die Ansprüche begründet und ausdrücklich Leistung an seine Ehefrau als Zessionarin beantragt. Außerdem hat er begehrt festzustellen, dass die Beklagten seiner Ehefrau einen durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen entstehenden Schaden zu ersetzen und seine Ehefrau von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung gegenüber Gläubigern der Beklagten zu 2 freizustellen hätten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Da die Beklagte zu 2 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, ist insoweit über die Revision auf Antrag des Klägers durch (Teil-)Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79 , 81 ff) . Hinsichtlich der ebenfalls nicht vertretenen Beklagten zu 3 ist durch unechtes (Teil-)Versäumnisurteil zu entscheiden.

Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich des gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Bezüglich der Feststellungsanträge und der gesamten Klage gegen die Beklagte zu 3 ist die Revision unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneint. Er könne die an seine Ehefrau abgetretenen Ansprüche nicht in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend machen, weil er die Abtretung vor Eintritt der Rechtshängigkeit erklärt habe. Da die Streitsache nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden sei, sei die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung und damit nach der Abtretung eingetreten.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung bezüglich der mit dem Klageantrag I verfolgten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht stand. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneint und die Berufung zurückgewiesen.

1.

Soweit der Kläger die an seine Ehefrau abgetretenen, bereits durch Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 2 weiterverfolgt, steht ihm eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu. Nach dieser Vorschrift hat unter anderem die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass eine Abtretung nach Rechtshängigkeit die Rechtsstellung der bisherigen Partei nicht berührt. Der Abtretende wird kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Rechtsnachfolgers und kann weiterhin alle Prozesshandlungen vor- und entgegennehmen (Zöller/Greger, ZPO , 27. Aufl., § 265 Rn. 6 m.w.N.).

a)

Der Kläger hat die mit der Klage geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 2 nach Rechtshängigkeit an seine Ehefrau abgetreten.

aa)

Die Rechtshängigkeit kann zwar nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurückbezogen werden. Denn die Sache ist nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. "Alsbald" ist wie "demnächst" in § 167 (und früher in § 693 Abs. 2 ) ZPO zu definieren (Senatsbeschluss, BGHZ 175, 360 , 362 f Rn. 11 m.w.N.; BGHZ 103, 20 , 28; Hk-ZPO/ Gierl, 2. Aufl., § 696 Rn. 17). Die Sache ist alsbald abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhaftes Zögern die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist von ihm zu erwarten, dass er binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichtsgebühren einzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 aaO m.w.N.; Hk-ZPO/Gierl aaO). Der Kläger verzögerte die Abgabe der Sache an das Prozessgericht erheblich. Erst mehr als fünf Monate nach der Benachrichtigung über die Widersprüche der Beklagten zu 1 und 2 stellte er den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlte die weiteren Gerichtskosten ein.

bb)

Wann die Rechtshängigkeit eintritt, wenn die Sache - wie hier - nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben worden ist, ist im Gesetz nicht geregelt. In Rechtsprechung und Literatur sind dazu unterschiedliche Lösungen entwickelt worden.

(1)

Die Auffassung, dass die Wirkungen der Rechtshängigkeit dann einträten, wenn die Abgabeverfügung des Rechtspflegers den Parteien zugestellt werde (so: OLG München, MDR 1980, 501 , 502 ; dagegen OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 376), kann deshalb nicht geteilt werden, weil für diese Mitteilung eine Zustellung nicht vorgesehen ist und daher der Zugang nicht verbindlich festgestellt werden kann. Mangels Bestimmbarkeit des maßgeblichen Zeitpunkts kann auch nicht darauf abgestellt werden, wann das Empfangsgericht beiden Parteien den Eingang der Akten mitgeteilt hat (so noch: OLG Köln, MDR 1985, 680 ; als spätester Zeitpunkt genannt von OLG Karlsruhe, VersR 1991, 125 , 126) .

(2)

Nach einer heute verbreiteten Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, tritt die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung und bei ihrem Ausbleiben mit der Terminsbestimmung ein (OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 378; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 447 , 448; OLG München, MDR 2007, 1154 , 1155; OLG-Report 2007, 777; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 66. Aufl., § 696 Rn. 15; MünchKomm-ZPO/ Schüler, 3. Aufl., § 696 Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO , 6. Aufl., § 696 Rn. 4; Schlosser, in: Stein/Jonas, ZPO , 21. Aufl., § 696 Rn. 7; Rosenberg/Schwab/ Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 163 Rn. 38; Sundermann, JA 1990, 1 , 3; Zinke, NJW 1983, 1081 , 1083 f; als spätester Zeitpunkt genannt im Urteil des BGH vom 14. November 1991 - IX ZR 250/90 - NJW 1993, 1070 , 1071 unter I. 1. a). Begründet wird dies in erster Linie damit, dass nach der Neufassung des § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Eingang der Anspruchsbegründung wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren sei, d.h. dass die Anspruchsbegründung wie eine neue Klage zuzustellen sei, wodurch die Rechtshängigkeit eintrete (OLG Koblenz aaO; OLG Frankfurt aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO; Sundermann aaO; Zinke aaO).

(3)

Die Gegenmeinung hält den Eingang der Verfahrensakten bei dem Prozessgericht für maßgeblich (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 1210 , 1212 unter III. 2. d; Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZR 206/03 - DStRE 2007, 1000 ; KG, MDR 1998, 735 ; 618, 619mit zust. Anm. Müther; NJW-RR 1999, 1011 ; MDR 2000, 1335 , 1336 ; OLG Dresden, NJW-RR 2003, 194 , 195 ; LG Halle, Urteil vom 13. Mai 2005 - 11 O 16/05 - Leitsatz zitiert nach [...]; Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO , 29. Aufl., § 696 Rn. 13; Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO , 3. Aufl., § 696 Rn. 27; Zöller/Vollkommer aaO § 696 Rn. 5; Weidner, MDR 1981, 460 , 461; als frühester Zeitpunkt genannt in BGHZ 112, 325 , 329) .

(4)

Ebenso wie der IX. Zivilsenat in den genannten Entscheidungen teilt der erkennende Senat, der die Frage in dem Beschluss vom 28. Februar 2008 (BGHZ 175, 360 S. 364 Rn. 13) noch offen gelassen hatte, die letztgenannte Auffassung. Dafür spricht insbesondere, dass der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht zuverlässig aus den Akten festgestellt werden kann (Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; Zöller/Vollkommer aaO). Der Wortlaut des § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO steht dem nicht entgegen. Dass der Rechtsstreit mit Eingang der Akten beim Prozessgericht als dort anhängig gilt, schließt nicht aus, dass gleichzeitig die Rechtshängigkeit eintritt. Der vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 696 Abs. 3 ZPO verfolgte Zweck, anstelle der Terminierung an die Abgabe anzuknüpfen (BT-Drs. 7/2729 S. 100), lässt es sachgerecht erscheinen, auf den Akteneingang beim Prozessgericht abzustellen, wenn die Sache nicht alsbald abgegeben worden ist. Nur die Rückwirkung der Rechtshängigkeit kommt dem Kläger in diesem Fall nicht zugute.

Ein Abstellen auf die Anspruchsbegründung bzw. deren Zustellung ist nicht deshalb geboten, weil die Anspruchsbegründung inhaltlich einer Klageschrift gleichsteht und bei ihrem Eingang nach § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren ist. Die Anspruchsbegründung soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen (Zöller/Vollkommer aaO § 697 Rn. 2; so auch: Sundermann aaO), stellt aber nicht selbst die Klage dar; sonst könnte nicht gemäß § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Antragsgegners bestimmt werden, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht (Zöller/Vollkommer aaO § 696 Rn. 5). Zudem fordert es der Schutz des Beklagten nicht, die Zustellung der Anspruchsbegründung abzuwarten, denn die Streitsache hat bereits mit dem vorgeschalteten Mahnverfahren begonnen und ist dem Beklagten dadurch bekannt geworden. Die Funktion der Klageschrift, den Streitgegenstand festzulegen, hat der Mahnbescheid bereits erfüllt (vgl. Bork/Jakoby, JZ 2000, 135 , 137). Im Übrigen setzt auch die Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides keine der Klage gleichzustellende Anspruchsbegründung voraus (KG, MDR 2000 aaO; Hk-ZPO/Gierl aaO).

Schließlich kann nicht wegen der materiellrechtlichen Folgen der Rechtshängigkeit die Zustellung der Anspruchsbegründung verlangt werden, um die Sache rechtshängig werden zu lassen. Für die Verjährungshemmung kommt es nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein auf die Zustellung des Mahnbescheides, nicht aber auf die Begründung der Rechtshängigkeit an (Zöller/Vollkommer aaO). Auch der Verzug des Schuldners tritt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Zustellung eines Mahnbescheids ebenso wie durch die Erhebung einer Leistungsklage ein.

b)

Die gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Forderungen hat der Kläger in jedem Fall vor Rechtshängigkeit abgetreten, so dass er insoweit nicht gesetzlicher Prozessstandschafter im Sinne von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO sein kann. Da das gegen die Beklagte zu 3 durchgeführte Mahnverfahren nicht an das Streitgericht abgegeben wurde, konnten diese Ansprüche erst mit Zustellung der Klagebegründung am 31. Oktober 2006 und damit nach der Abtretung rechtshängig werden. Dies gilt auch für die von den Feststellungsanträgen II und III erfassten Ansprüche, die nicht von dem mit dem Mahnbescheid geltend gemachten konkreten Anspruch umfasst waren.

2.

Der Kläger ist nicht - wie er erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht - kraft gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die an seine Ehefrau abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 geltend zu machen. Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (Senatsurteil vom 11. März 1999 - III ZR 205/97 - NJW 1999, 1717 unter II. 1.; BGHZ 38, 281 , 283 ; 94, 117, 121 ; 96, 151, 152 f ; 100, 217, 218 ; 125, 1 96. 199; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126 , 127 unter II.; jeweils m.w.N.). Ob die Ehefrau des Klägers diesem die Ermächtigung zur Prozessführung durch konkludentes Handeln erteilt hat (vgl. dazu BGHZ 94 aaO S. 122; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377 unter 4.), kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse des Klägers an der Prozessführung. Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 aaO unter 2. a; Zöller/Vollkommer aaO vor § 50 Rn. 44 m.w.N.). Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dazu nicht (BGHZ 78, 1 , 4 ; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 aaO unter 2. a; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 44, 50 m.w.N.). Der Kläger beruft sich auf Gründe der Prozessökonomie, indem er darauf verweist, es sei sinnvoll, dass er das von ihm vor der Abtretung eingeleitete Verfahren weiterführe. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Prozessführung ergibt sich auch nicht daraus, dass die geltend gemachten Ansprüche einem Lebenssachverhalt entstammen, an dem nur er, aber nicht seine Ehefrau beteiligt war. Die Sachnähe mag eine Prozessführung durch den Kläger sinnvoll erscheinen lassen, hat a-ber keine Auswirkungen auf seine Rechtsstellung.

3.

Da das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen zur Begründetheit des gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I nicht getroffen hat, ist die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif und an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG München, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 4371/07
Vorinstanz: LG München I, 3 O 19266/05 vom 17.07.2007,
Fundstellen
BGHReport 2009, 524
BGHZ 179, 329
FamRZ 2009, 869
MDR 2009, 582
NJW 2009, 1213
VersR 2009, 1285
WM 2009, 916
ZIP 2009, 1592