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BGH - Entscheidung vom 11.05.2009

II ZR 105/08

Normen:
ZPO § 269 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen II ZR 105/08

DRsp Nr. 2009/13200

Wirksamkeit einer Klagerücknahme bei fehlender Zustimmung des Streithelfers des Klägers

Tenor:

Der Rechtsstreit ist infolge der Klagerücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen.

Die Urteile der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 2007 und des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2008 sind wirkungslos.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

Nachdem die Klage zurückgenommen worden ist, sind die Rechtsfolgen des § 269 Abs. 3 ZPO auf Antrag der Beklagten durch Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 ZPO festzustellen.

Die Klagerücknahme ist wirksam.

Dass der Streithelfer des Klägers der Klagerücknahme nicht zugestimmt hat, ist unschädlich. Dabei kann offen bleiben, ob der Streithelfer gemäß § 69 ZPO als streitgenössischer Nebenintervenient anzusehen ist. Denn auch in diesem Fall kann er die Klagerücknahme des Klägers nicht verhindern (BGH, Beschl. v. 22. Dezember 1964 - I a ZR 237/63, NJW 1965, 760; OLG Köln NZG 2004, 46 , 47 ; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 69 Rdn. 6; Musielak/ Weth, ZPO 6. Aufl. § 69 Rdn. 7; Dörr in Spindler/Stilz, AktG § 246 Rdn. 38). Der streitgenössische Nebenintervenient hat zwar mehr Rechte als ein gewöhnlicher Streithelfer, führt aber dennoch keinen eigenen Prozess, sondern unterstützt die Hauptpartei lediglich in der Führung ihres Prozesses. Deshalb ist die Hauptpartei nicht daran gehindert, ohne Zustimmung des Nebenintervenienten die Klage zurückzunehmen und dadurch den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sie die Klage nicht erhoben hätte.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2034/07
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 8274/06