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BGH - Entscheidung vom 17.02.2009

VI ZB 75/08

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 577 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 85 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen VI ZB 75/08

DRsp Nr. 2009/5992

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Wahrnehmung der Fristenkontrolle durch Angestellte

Es gereicht einem Prozessbevollmächtigten zum der von ihm vertretenen Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden, wenn er die Fristenkontrolle einer neu eingestellten Mitarbeiterin überträgt ohne zu kontrollieren, ob sie die ihr übertragenen Aufgaben zuverlässig erledigt. Dass die Angestellte die Prüfung zur Rechtsanwaltsfachangestellte mit der Note "Gut" bestanden hat, macht die anfängliche Kontrolle nicht entbehrlich.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 24. September 2008 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Beschwerdewert: 4.413,76 EUR

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ; ZPO § 577 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 2 ; ZPO § 85 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Urteil des Amtsgerichts vom 9. Juli 2008 ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21. Juli 2008 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 28. August 2008, per Fax eingegangen beim Landgericht am selben Tage, hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 21. Oktober 2008 zu verlängern. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen, ihn treffe kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist. Diese beruhe auf einem Fehler der Angestellten L. seines Prozessbevollmächtigten, das diesem nicht zuzurechnen sei. Einzuhaltende Fristen würden im Büro seines Prozessbevollmächtigten durch Eintragung in einen Papierkalender kontrolliert. Die mit der Fristennotierung und Fristenkontrolle beauftragte Mitarbeiterin L. habe es versäumt, die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist nebst den entsprechenden Vorfristen im Papierkalender zu notieren. Stattdessen habe sie die Fristen in den elektronischen Kalender eingetragen. Das Verschulden von Frau L. sei dem Prozessbevollmächtigten und dem Beklagten nicht zuzurechnen. Frau L. sei eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, die seit 1. Juli 2008 im Büro des Prozessbevollmächtigten als Büroleiterin tätig gewesen sei. Sie sei durch zwei weitere Mitarbeiterinnen des Beklagten in die Organisation der Fristenkontrolle eingewiesen worden. Das Beschäftigungsverhältnis mit Frau L. sei am 25. August 2008 innerhalb der Probezeit gekündigt worden, nachdem Frau L. erklärt habe, dass sie sich der Arbeit und der Belastung im Büro des Prozessbevollmächtigten nicht gewachsen fühle. Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags bezieht sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwalts- und Notargehilfin N.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

1.

Allerdings begegnet der angefochtene Beschluss Bedenken, weil er keine Darstellung des Sachverhalts enthält, aufgrund deren eine rechtliche Überprüfung ohne weiteres möglich wäre. Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§§ 238 Abs. 2 , 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Gründen versehen (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423 , 1424 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - VersR 2008, 1374 ; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 -VersR 2003, 926 ; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - NJW-RR 2005, 916 ). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es alleine ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben.

2.

Entgegen der Annahme des Beklagten ist der Zulässigkeitsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Der Fall wirft nicht die klärungsbedürftige Frage auf, ob und - gegebenenfalls - unter welchen Voraussetzungen der Anwalt in den Fällen, in denen nach der Büroorganisation die Eintragung in den in Papierform geführten Fristenkalender maßgeblich ist, durch organisatorische Maßnahmen/Vorkehrungen sicherstellen muss, dass auch die zusätzlich im elektronischen Kalender eingetragenen Fristen überwacht werden. Diese Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil nach dem Vortrag des Beklagten im Büro seines Prozessbevollmächtigten lediglich der Fristenkalender in Papierform zur Fristenkontrolle geführt wird. Bei der zur Fristversäumnis führenden Eintragung in den elektronischen Fristenkalender handelte es sich um eine von der allgemeinen Büroorganisation abweichende eigenmächtige Handhabung durch die ehemalige Mitarbeiterin L.

3.

Bei dieser Sachlage erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine höchstrichterliche Entscheidung, weil der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang steht. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuldhaft versäumt wurde (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92 - VersR 1993, 772, 773 und vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - VersR 2007, 1391 ). Um einen solchen Fall handelt es sich hier.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen (BGH, Beschlüsse vom 5. November 2003 - XII ZR 140/02 - BGHR ZPO § 233 - Fristenberechnung 5 m.w.N. und vom 27. September 2007 - IX ZA 14/07 - AnwBl 2008, 71 ). Ein Prozessbevollmächtigter darf aber mit der Notierung und Überwachung von Fristen Personal nur betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen.

b)

Den Beklagtenvertreter trifft an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist ein eigenes Kontrollverschulden, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Beklagten zuzurechnen ist. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten von der Zuverlässigkeit der zum 1. Juli 2008 neu eingestellten Mitarbeiterin L. überzeugt hätte, bevor er ihr die Fristenkontrolle zur selbständigen Erledigung übertrug. Allein der Umstand, dass Frau L. die Prüfung zur Rechtsanwaltsfachangestellten mit der Note "gut" bestanden hatte, machte die anfängliche Kontrolle der Arbeit von Frau L. nicht entbehrlich. Daraus ergibt sich nicht schon mit hinreichender Sicherheit, dass Frau L. die ihr übertragenen Aufgaben zuverlässig erledigen würde. Auch dass Frau L. von ihren Kolleginnen in die Büroorganisation eingewiesen worden ist, gibt keinen Aufschluss darüber, dass sich der Beklagte von ihrer Zuverlässigkeit überzeugt hätte. Da der Beklagte weitere Maßnahmen, die in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten zur Prüfung der Zuverlässigkeit der neu eingestellten Kraft getroffen worden sind, nicht dargelegt hat und dies im Verfahren der Rechtsbeschwerde auch nicht mehr nachgeholt werden kann, kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nicht in Betracht.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 74/08
Vorinstanz: AG Soltau, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 60/08