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BGH - Entscheidung vom 18.08.2009

1 StR 391/09

Normen:
StPO § 44 Abs. 1
StPO § 46 Abs. 1
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 1 StR 391/09

DRsp Nr. 2009/21370

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision i.R.e. versuchten Totschlags

Tenor:

1.

Der Antrag des Angeklagten vom 28. April 2009, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgericht München I vom 8. April 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 44 Abs. 1 ; StPO § 46 Abs. 1 ; StPO § 341 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe:

Die vom Angeklagten am 28. April 2009 gegen das Urteil des Landgericht München I eingelegte Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ), weil sie entgegen der Vorschrift des § 341 Abs. 1 StPO nicht binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juli 2009 unbegründet.