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BGH - Entscheidung vom 02.04.2009

IX ZA 6/09

Normen:
ZPO § 575 Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 2

Fundstellen:
AnwBl 2009, 798
BGHReport 2009, 845
BRAK-Mitt 2009, 171
DZWIR 2009, 382
FamRZ 2009, 1056
MDR 2009, 885
NJW 2009, 2310
NZI 2009, 536
VersR 2010, 832
WM 2009, 1011
ZIP 2009, 987
ZVI 2009, 251

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen IX ZA 6/09

DRsp Nr. 2009/10233

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Begründung der Fristversäumung mit dem Auffinden einer vermeintlich günstigen Entscheidung erst nach Fristablauf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn sich die Partei darauf beruft, eine ihr günstige Entscheidung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgefunden zu haben.

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. Februar 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 1 ; ZPO § 575 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss vom 30. November 2007 eröffnet. Die dagegen von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 28. Februar 2008 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 4. März 2008 zugegangen. Mit ihrem am 24. Februar 2009 eingegangenen Antrag begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer gegen diesen Beschluss in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsgesuch gerichteten Rechtsbeschwerde.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO ). Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist, ohne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, wegen Fristversäumung unzulässig.

Da die angefochtene Entscheidung der Schuldnerin am 4. März 2008 bekannt gemacht wurde, ist die Monatsfrist für die Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 , 2 ZPO ) längst abgelaufen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben: Beruht die Versäumung der Frist auf der Mittellosigkeit der Schuldnerin und dem dadurch bedingten Unvermögen, einen bei dem Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, so muss der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - woran es im Streitfall wegen des bereits am 4. März 2008 bewirkten Zugangs der Beschwerdeentscheidung und dem Eingang des Gesuchs beim Rechtsbeschwerdegericht am 24. Februar 2009 ersichtlich fehlt - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140 , 141; v. 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 , 1519). Soweit die Fristversäumung darauf zurückzuführen ist, dass die Schuldnerin eine ihr vermeintlich günstige Entscheidung erst nach Fristablauf aufgefunden hat, kann daraus aus Gründen der Rechtssicherheit ein Wiedereinsetzungsgrund nicht hergeleitet werden. Anderenfalls könnte eine Partei unter Berufung auf nachträglich gewonnene Erkenntnisse mit Hilfe eines Wiedereinsetzungsantrags noch nach Jahr und Tag ein Rechtsmittel einlegen (vgl. BVerfG (Kammer) NJW 1996, 512 , 513 ; Bay-ObLG NJW-RR 2000, 772 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Dresden, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 13/08
Vorinstanz: AG Dresden, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 561 IN 2410/07
Fundstellen
AnwBl 2009, 798
BGHReport 2009, 845
BRAK-Mitt 2009, 171
DZWIR 2009, 382
FamRZ 2009, 1056
MDR 2009, 885
NJW 2009, 2310
NZI 2009, 536
VersR 2010, 832
WM 2009, 1011
ZIP 2009, 987
ZVI 2009, 251