BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen I ZA 1/09
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. April 1995. Der Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).
Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision (§ 552 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO ) ist seit mehreren Jahren verstrichen. Das Berufungsurteil wurde dem Beklagten am 21. Juni 1995 zugestellt. Dem Beklagten kann nicht nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt werden, weil gemäß § 234 Abs. 3 ZPO nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann.