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BGH - Entscheidung vom 02.04.2009

I ZA 1/09

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 233
ZPO § 234 Abs. 3
ZPO § 552
EGZPO § 26

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen I ZA 1/09

DRsp Nr. 2009/10974

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 Abs. 3 ; ZPO § 552 ; EGZPO § 26 ;

Gründe:

Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. April 1995. Der Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision (§ 552 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO ) ist seit mehreren Jahren verstrichen. Das Berufungsurteil wurde dem Beklagten am 21. Juni 1995 zugestellt. Dem Beklagten kann nicht nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt werden, weil gemäß § 234 Abs. 3 ZPO nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 06.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 238/94
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 14.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 404 O 138/93