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BGH - Entscheidung vom 16.03.2009

AnwZ (B) 30/08

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 42 Abs. 1
BRAO § 42 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 30/08

DRsp Nr. 2009/9121

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

1. Von Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist auszugehen, wenn gegen ihn Forderungen in einer Gesamthöhe von mehr als 500.000 EUR tituliert sind und wenn 20 Anträge auf Kontenpfändung und 27 Anträge auf Pfändung sonstiger Forderungen gestellt worden sind. 2. Sind nach Erlass der Widerrufsverfügung eine Vielzahl von Klageverfahren gegen die Antragstellerin durchgeführt worden, in denen sie jeweils zur Zahlung von mehreren 1.000 EUR nebst Kosten verurteilt worden ist und sind sämtliche Versuche der Gläubiger, aus diesen Titeln zu vollstrecken, erfolglos geblieben, so kann von einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse nicht ausgegangen werden.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 42 Abs. 1 ; BRAO § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 13. November 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 BRAO ), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a)

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur Senat , Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen die Antragstellerin Forderungen in einer Gesamthöhe von mehr als 500.000 EUR tituliert. Nach einer Aufstellung des Amtsgerichts De. waren gegen sie 20 Anträge auf Kontopfändung und 27 Anträge auf Pfändung sonstiger Forderungen gestellt worden. Die Antragstellerin hatte selbst eingeräumt, dass sie aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sei, die bestehenden Verbindlichkeiten auch nur teilweise zu begleichen.

b)

Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

2.

Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

a)

Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen. Die Antragstellerin hat am 20. September 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass nunmehr auch der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt worden. Im Gegenteil:

Nach Erlass der Widerrufsverfügung sind gegen die Antragstellerin eine Vielzahl von Klageverfahren durchgeführt worden, in denen sie jeweils zur Zahlung von mehreren Tausend Euro nebst Kosten verurteilt worden ist. Versuche der Gläubiger, aus diesen Titeln zu vollstrecken, sind stets erfolglos geblieben. Hintergrund dieser Verfahren ist ganz überwiegend die frühere Tätigkeit der Antragstellerin für eine C. GmbH ("C. GmbH"), deren Kunden in der Erwartung, Kraftfahrzeuge zu besonders günstigen Konditionen erwerben zu können, Anzahlungen auf zwei Anderkonten der Antragstellerin geleistet hatten, ohne später von der "C. GmbH" die versprochenen Kraftfahrzeuge geliefert zu bekommen oder die erbrachten Zahlungen zurückzuerhalten. Zwar hat zwischenzeitlich die Antragstellerin ein Urteil des Oberlandesgerichts D. erstritten, nach welchem ihr Vermögensschadenshaftpflichtversicherer verpflichtet ist, sie in den zwei Fällen, die Prozessgegenstand waren, von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden der "C. GmbH" zu befreien. Auch ist es ihr gelungen, den Versicherer in weiteren Fällen zur Regulierung zu bewegen. Jedoch ist unter Berücksichtigung der Erklärung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln die Antragstellerin bei einem Selbstbehalt von 10 % oder 20 % und einem Gesamtforderungsbetrag von mehr als 500.000 EUR ihre Verbindlichkeiten gegenüber den geschädigten Auftraggebern erfüllen könnte.

b)

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. grundlegend NJW 2005, 511 ) kann nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin derzeit nicht mehr als selbständige Rechtsanwältin, sondern als juristische Mitarbeiterin in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, genügt hierfür nicht.

Vorinstanz: AGH Nordrhein-Westfalen, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 125/06