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BGH - Entscheidung vom 19.03.2009

4 StR 629/08

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 4 StR 629/08

DRsp Nr. 2009/8463

Vorliegen eines Entzugs der Grundlage eines Gesamtstrafenausspruchs und eines Ausspruchs über die Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer bei teilweiser Einstellung des Verfahrens

Tenor:

1.

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO in den Fällen A. II. 3 bis 8, 12, 13 sowie 15 bis 23 der Gründe des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2008 eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs in vier Fällen [Fälle A. II. 2, 9, 10, 11], des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen [Fälle A. II. 1 und 14] sowie des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in zwei Fällen [Fälle A. II. 24 und 25] schuldig ist,

b)

im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer mit den Feststellungen aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendschutzkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

4.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwölf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und angeordnet, dass vier Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen und aus Gründen des Opferschutzes gemäß § 154 Abs. 2 StPO in den unter Nr. 1 der Beschlussformel genannten Fällen ein und ändert den Schuldspruch entsprechend.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der in den betreffenden Fällen erkannten Einzelstrafen. Dies entzieht dem Gesamtstrafenausspruch und dem Ausspruch über die Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer die Grundlage. Hierüber ist erneut zu entscheiden.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine Jugendschutzkammer des Landgerichts Essen zurück.