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BGH - Entscheidung vom 28.01.2009

2 StR 412/08

Normen:
StGB § 21
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 2 StR 412/08

DRsp Nr. 2009/4097

Vorliegen der Voraussetzungen § 21 Strafgesetzbuch ( StGB ) bei der rechtswidrigen Tat als Voraussetzungen des § 64 StGB

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt:

Nicht frei von Widerspruch sind die Feststellung des Landgerichts, der Kieferbruch sei dem Geschädigten durch Tritte der Angeklagten L. zugefügt worden (UA 25) einerseits und die Erwägung, Art und Weise der Misshandlungen nach der "Zigarettenpause" hätten nicht festgestellt werden können (UA 53) andererseits. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich, da die Kieferverletzung nach der "Zigarettenpause" verursacht wurde (UA 53) und die Strafkammer die evtl. Beibringung einzelner, für den Tod (mit)ursächlicher Verletzungen durch die Mitangeklagten der Angeklagten L. , wenn nicht als eigene Handlung, dann jedenfalls als mittäterschaftliches Handeln nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnet.

Die Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt komme "jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv festgestellt werden konnte" (UA 94) ist rechtsfehlerhaft. § 64 StGB setzt nicht voraus, dass bei der rechtswidrigen Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2). Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Nach den Feststellungen fehlt es für eine Anwendung des § 64 StGB an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang (vgl. BGHR a.a.O.) zwischen der Tat - einer (psychischen) Beihilfe zum Totschlag - und dem Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen.

Normenkette:

StGB § 21 ; StGB § 64 ;