Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.08.2009

III ZB 62/09

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen III ZB 62/09

DRsp Nr. 2009/21282

Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 9. März 2009 - 6 T 7/09 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Senat legt die "sofortige Beschwerde" der Antragstellerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 7/09
Vorinstanz: AG Ravensburg, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 1035/08