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BGH - Entscheidung vom 20.03.2009

V ZR 208/07

Normen:
BGB § 204 Abs. 1
EGBGB Art. 229 Abs. 4
VermG § 7 Abs. 7
VermG § 7 Abs. 8
VermG § 16 Abs. 5
ZPO § 533

Fundstellen:
BGHReport 2009, 741
FamRZ 2009, 1136
MDR 2009, 793
NJ 2009, 378
NJW-RR 2009, 1169
NZM 2009, 838
VersR 2010, 128
WM 2009, 1522

BGH, Urteil vom 20.03.2009 - Aktenzeichen V ZR 208/07

DRsp Nr. 2009/11226

Voraussetzungen einer Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB ; Saldierung der gegenseitigen Ansprüche des Berechtigten und des Verfügungsberechtigten aufgrund des Vermögensgesetzes (VermG); Vorliegen eines Einwands nach § 16 Abs. 5 S. 4 VermG

Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daran fehlt es hinsichtlich des die Hauptforderung übersteigenden Teils der Gegenforderung.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Juni 2007 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 27. November 2003 abgeändert.

Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, die Kläger von der Grundschuld für die B. bank AG, eingetragen im Grundbuch von H. , Blatt 9223, Abteilung III unter lfd. Nr. 3, in Höhe von 291.825,53 EUR nebst 16 % Zinsen jährlich ab 30. März 1992 zu befreien und die Kläger hinsichtlich der durch diese Grundschuld gesicherten Darlehen freizustellen, soweit die Darlehensschuld den Betrag von 168.337,16 EUR nebst anteiligen Zinsen seit dem 9. November 1998 übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision und die Anschlussrevision werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten erster Instanz und des ersten Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 57 % und die Kläger zu 43 %. Von den außergerichtlichen Kosten dieser Verfahren tragen die Kläger diejenigen der Beklagten zu 4 vollständig sowie 40 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3. Die Beklagten zu 1 bis 3 tragen 60 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des ersten Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 bis 3 zu 60 % und die Kläger zu 40%.

Die Kosten des zweiten Berufungs- und des zweiten Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 bis 3 zu 47 % und die Kläger zu 53 %.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 Abs. 4 ; VermG § 7 Abs. 7; VermG § 7 Abs. 8; VermG § 16 Abs. 5; ZPO § 533 ;

Tatbestand:

Der Rechtsvorgänger des früheren, im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Klägers (nachfolgend: Kläger) erwarb 1932 ein Grundstück in Halle an der Saale und bebaute es mit einem Bürogebäude. 1936 verlor er es verfolgungsbedingt an die F. und R. GbR, die 1973 ihrerseits enteignet wurde.

1990 beantragte der Kläger die Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz. 1991 erhielt die aus der GbR hervorgegangene, inzwischen aufgelöste F. und R. OHG, deren Gesellschafter bis zu ihrer Auflösung die Beklagten zu 1 bis 3 (nachfolgend: Beklagte) waren, das Grundstück im Rahmen einer Unternehmensrestitution zurückübertragen. Sie nahm zwei Darlehen über zusammen 900.000 DM auf, sicherte sie durch eine entsprechend hohe Grundschuld ab und ließ das Gebäude instand setzen. Die Darlehen wurden aus den Mieterträgen bedient. Mit einem Ende 1998 bestandskräftig gewordenen Restitutionsbescheid wurde das Grundstück dem Kläger rückübertragen; im August 1999 übergaben es ihm die Beklagten.

Der Kläger verlangt mit der - nunmehr von seinen Rechtsnachfolgern fortgeführten - Klage von den Beklagten die vollständige Freistellung von der eingetragenen Grundschuld in Höhe von 460.162,69 EUR (= 900.000 DM). Diese lehnen die Freistellung ab und machen widerklagend einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 154.160,26 EUR geltend. Hiergegen hat der Kläger die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Auskehr von Mieteinnahmen erklärt.

Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Freistellung des Klägers von der Grundschuld in Höhe von 209.629,67 EUR verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufungen der Parteien sind Klage und Widerklage insgesamt abgewiesen worden. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Klägers aufgehoben und ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, den Kläger von der Grundschuld und dem dieser zugrunde liegenden Darlehen in Höhe von 291.825,53 EUR zu befreien; ferner hat es die Beklagten - aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten, auf Auskehr von Mieteinnahmen gestützten Klageerweiterung - verurteilt, an den Kläger 168.726 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die von dem Kläger erklärte Aufrechnung abgewiesen.

Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten gegen den auf Freistellung von der Darlehensverpflichtung gerichteten Urteilsausspruch sowie gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 168.726 EUR. Die Kläger, die die Zurückweisung der Revision beantragen, erstreben mit ihrer Anschlussrevision die völlige Freistellung von der Grundschuld und dem zugrunde liegenden Darlehen; ferner möchten sie erreichen, dass die Widerklage mangels Ersatzanspruchs der Beklagten, also unabhängig von der erklärten Aufrechnung, abgewiesen wird. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Anschlussrevision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne aus den in der ersten Revisionsentscheidung des Senats dargelegten Gründen keine vollständige Freistellung von der Grundschuld beanspruchen, weil er weiterhin nicht substantiiert bestritten habe, dass das Gebäude von den Beklagten grundlegend saniert worden sei. Er könne jedoch die Freistellung von der Grundschuld und dem ihr zugrunde liegenden Darlehen im Umfang der nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VermG zu berücksichtigenden Abschläge und insoweit verlangen, wie die Beklagten Tilgungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 VermG erbracht hätten. Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Betrag von 168.726 EUR stehe dem Kläger gemäß § 7 Abs. 7 VermG zu. Der mit der Widerklage verfolgte Aufwendungsersatzanspruch sei zwar begründet, nachdem die Beklagten die von ihnen aufgewandten Zins- und Tilgungsbeträge sowie sonstige Kreditkosten und aus eigenen Mitteln durchgeführte Instandsetzungen im Einzelnen vorgetragen und belegt hätten. Er sei aber infolge der von dem Kläger erklärten Aufrechnung mit einem weiteren Teilbetrag seines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Mieten (§ 7 Abs. 7 VermG) erloschen.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.

Revision

1.

Die Revision bleibt in der Sache erfolglos, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten richtet, den Kläger, nunmehr also dessen Rechtsnachfolger, von dem der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen teilweise zu befreien.

a)

Die Rüge, das Berufungsurteil verstoße gegen § 308 Abs. 1 ZPO , weil es dem Kläger etwas zuspreche, was dieser nicht beantragt habe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht legt den Klageantrag unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Dezember 2005 ( V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733 , 735 Rdn. 16) zulässigerweise und in der Sache zutreffend dahin aus, dass der Kläger Freistellung in dem Umfang verlangt, in dem er gesetzlich nicht verpflichtet ist, die in Bezug auf das restituierte Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG zu übernehmen. Das schließt die durch die eingetragene Grundschuld gesicherten Darlehen ein.

b)

Soweit die Revision beanstandet, der die Freistellungsverpflichtung betreffende Tenor des Berufungsurteils sei zumindest missverständlich, weil nicht deutlich werde, dass sich die Freistellung auf den ursprünglichen Darlehensbetrag von 900.000 DM beziehe, hat der Senat dem durch die Neufassung des Tenors Rechnung getragen.

2.

Die Revision ist dagegen begründet, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, vereinnahmte Mietzinsen in Höhe von 168.726 EUR auszukehren.

a)

Entgegen der Auffassung der Revision kommt es allerdings nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 533 ZPO zu Recht bejaht hat. Dessen Entscheidung, eine Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO zuzulassen, unterliegt nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senat , Urt. v. 2. April 2004, V ZR 107/03, NJW 2004, 2382 , 2383; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007, VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262 f. Rdn. 9; Urt. v. 19. Juni 2008, III ZR 46/06, NJW-RR 2008, 1484 , 1487 Rdn. 44).

b)

Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung übergangen hat. Das ist rechtsfehlerhaft, weil auch ein nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG rechtzeitig geltend gemachter Anspruch der Verjährung unterliegt (vgl. Senat , Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, [...], Rdn. 19, in NZM 2006, 153 nicht abgedruckt).

Über die Einrede hat der Senat selbst zu befinden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Dies führt hinsichtlich der Zahlungsverurteilung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, denn der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Anspruch ist verjährt.

aa)

Die Verjährung des Anspruchs aus § 7 Abs. 7 VermG begann mit dem auf die Bestandskraft des Restitutionsbescheids vom 9. November 1998 folgenden Tag zu laufen (§ 198 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG). Die zunächst 30-jährige Verjährungsfrist ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138 ) auf drei Jahre verkürzt worden (§ 195 BGB n.F.); die verkürzte Frist wird nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Zwar ist auch in den Übergangsfällen § 199 BGB anzuwenden, so dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor der Gläubiger u.a. von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (BGHZ 171, 1 ). Das ist hier aber der Fall. Der verstorbene frühere Kläger wusste, dass ihm ein die Widerklageforderung erheblich übersteigender Betrag zustehen konnte. Er hat nämlich schon in seinem Prozesskostenhilfegesuch im Jahr 2000 ausgeführt, die Mieter hätten 571.000 DM gezahlt. Die Frist ist daher, vorbehaltlich einer rechtzeitigen Hemmung (§§ 203 ff. BGB ), am 31. Dezember 2004 abgelaufen.

bb)

Hinsichtlich des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Teilbetrages von 168.726 EUR ist die Verjährung des Anspruchs aus § 7 Abs. 7 VermG nicht gehemmt worden.

(1)

Die Klageerweiterung ist erst am 21. Juni 2006 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.

(2)

Die gegenüber der Widerklageforderung erklärte Aufrechnung des Klägers konnte den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruchs nicht unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F.) oder hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F.). Denn diese Wirkung tritt nur in Höhe der Forderung ein, gegen die aufgerechnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1990, VIII ZR 219/89, NJW 1990, 2680 , 2681 m.w.N.), hier also nur in Höhe der Widerklageforderung von 154.160,26 EUR. Da die Aufrechnung in vollem Umfang Erfolg hatte, ist der Anspruch des Klägers auf Auskehr vereinnahmter Mieten insoweit erloschen (§ 389 BGB ).

(3)

Eine rechtzeitige Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist ergibt sich auch nicht aus dem von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 23. Juli 2006. Soweit darin auf die aus dem Verhandlungsprotokoll des Landgerichts vom 30. September 2003 ersichtliche Erklärung verwiesen wird, der Kläger rechne gegen einen etwaigen Anspruch der Beklagten wegen der von dem Sachverständigen K. festgestellten, auf Baumaßnahmen beruhenden Wertsteigerungen des Grundstücks von 490.000 DM mit seinem Anspruch aus § 7 Abs. 7 VermG in Höhe von 574.710,80 DM auf, handelt es sich um die gegenüber der Widerklageforderung vorgenommene Aufrechnung, durch die die Verjährung, wie dargelegt, nur wegen eines Betrages von 154.160,26 EUR gehemmt worden ist. Dies wird aus dem Urteil des Landgerichts vom 27. November 2003 (Seite 12 f.) deutlich, ergibt sich aber auch daraus, dass die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits neben der - der Höhe nach stets unverändert gebliebenen - Widerklageforderung keine weitere Forderung geltend gemacht haben, gegen die der Kläger hätte aufrechnen können.

Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB unabhängig davon eintritt, ob über die Aufrechnung eine gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 10. April 2008, VII ZR 58/07, WM 2008, 1329 , 1330 Rdn. 18 - zur Veröffentlichung in BGHZ 176, 128 vorgesehen). Dies bedeutet, dass die Verjährung auch durch eine Aufrechnung gehemmt wird, die unzulässig ist oder über die aus anderen Gründen von vornherein nicht materiellrechtlich entschieden werden kann. Unverzichtbar bleibt allerdings, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Das folgt daraus, dass die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Geltendmachung einer Aufrechnung "im Prozess" regelt und damit voraussetzt, dass der die Aufrechnung Erklärende sich in einem Rechtsstreit (irgend-)einer gegen ihn gerichteten Forderung ausgesetzt sieht. Daran fehlt es, wenn dort keine Hauptforderung geltend gemacht wird, gegen die aufgerechnet werden könnte. So liegt es auch hier, denn die Beklagten haben (wider-) klageweise zu keiner Zeit einen Ersatzanspruch in Höhe von 490.000 DM, sondern, wie dargelegt, stets nur 154.160,26 EUR geltend gemacht.

(4)

Schließlich ist auch eine etwaige Erklärung des Klägers, er wünsche eine Gesamtsaldierung, nicht geeignet, die Verjährung des den Betrag von 154.160,26 EUR übersteigenden Anspruchs gemäß § 7 Abs. 7 VermG zu hemmen. Für die gegenseitigen Ansprüche des Berechtigten und des Verfügungsberechtigten sieht das Vermögensgesetz keine Saldierung vor. Es handelt sich vielmehr um eigenständige Ansprüche, die entweder im Wege der Aufrechnung geltend gemacht (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG sowie Senat , Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72) oder, wenn dies wegen fehlender Gleichartigkeit nicht möglich ist, selbständig eingeklagt werden müssen.

Aus der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang herangezogenen Rechtsprechung, wonach ein bezifferter Klageantrag in Ausnahmefällen dahin ausgelegt werden kann, dass in Wahrheit der gesamte von dem Anspruch umfasste Geldbetrag gefordert wird, lässt sich nichts zugunsten des Klägers herleiten. Sie ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger einen solchen Klageantrag zu keiner Zeit gestellt hat. Darüber hinaus betrifft sie nur Fälle, in denen eine abschließende Bezifferung des Anspruchs noch nicht möglich und der angegebene Betrag deshalb erkennbar "gegriffen" ist (vgl. BGHZ 151, 1 , 3 f.) . Auch das trifft hier nicht zu. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung vom 2. März 2004, aus der sich sein Wunsch nach einer Gesamtsaldierung ergeben soll, selbst vorgetragen, die Höhe der von den Beklagten vereinnahmten Mieteinnahmen betrage unstreitig 293.844,96 EUR, und darüber hinaus sogar den Betrag errechnet, der zu diesem Zeitpunkt nach seiner Auffassung "noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung" war.

Anschlussrevision

Die Anschlussrevision ist unbegründet.

1.

Das Berufungsgericht nimmt auf der Grundlage des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 16. Dezember 2005 ( V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733 , 734 Rdn. 6 ff.) zutreffend an, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG nicht vorliegen und der Kläger deshalb keine vollständige Freistellung von der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld und der dadurch gesicherten Forderung verlangen kann. Die hiergegen erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg.

a)

Wie der Senat bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG, wonach der Berechtigte das Recht nicht übernehmen muss, wenn er nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt worden ist, um eine Ausnahmevorschrift, deren Voraussetzungen der Berechtigte darlegen und beweisen muss. Sie ist vor dem Hintergrund auszulegen und anzuwenden, dass der Gesetzgeber Streitigkeiten darüber, inwieweit sich Maßnahmen des Verfügungsberechtigten wertsteigernd oder wertmindernd ausgewirkt haben, gerade vermeiden wollte; dem Berechtigten sollte nur der Einwand verbleiben, es sei nichts an seinem Anwesen ausgeführt worden. Der Einwand nach § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG besteht deshalb nur, wenn das Grundstück als Sicherungsobjekt für Kredite missbraucht worden ist, die dem Grundstück nicht oder nur zu einem zu vernachlässigenswerten Teil zugute gekommen sind (Senat , Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 195/04, aaO, Rdn. 8). Hieran hält der Senat fest.

b)

Die auf dieser Grundlage nicht zu beanstandende Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG weiterhin nicht dargetan, greift die Anschlussrevision nicht an. Sie macht vielmehr geltend, von dem Kläger sei Unmögliches verlangt worden; ihm müssten Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast zugute kommen, weil er den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Rückgabe an die Beklagten nicht gekannt und weil er in den USA gelebt habe.

Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Von dem Kläger ist nichts Unmögliches verlangt worden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Verfügungsberechtigte, der das Grundstück belastet hat, im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1999, X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 , 2888) zunächst näher dartun muss, welche Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen er mithilfe des durch das bestellte Grundpfandrecht gesicherten Darlehens durchgeführt hat. Der Berechtigte darf dann zwar die Vornahme der einzelnen Maßnahmen mit Nichtwissen bestreiten (Senat , Urt. v. 14. Mai 2004, V ZR 164/03, VIZ 2004, 494 , 495). Das gilt aber nicht, wenn das Darlehen, wie hier, öffentlich gefördert ist und einer Verwendungskontrolle unterliegt (Senat , Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72, 73), und es gilt ebenso wenig, wenn es, wie hier, um die Frage geht, ob das Darlehen überhaupt für auf das Grundstück bezogene Maßnahmen eingesetzt worden ist. Denn der Berechtigte kann die Angaben des Verfügungsberechtigten dazu mit dem Zustand vergleichen, in dem sich das Grundstück bei der Rückgabe an ihn befunden hat und die Plausibilität der Angaben des Verfügungsberechtigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - prüfen. Bei Sanierungsmaßnahmen, die, wie hier, kurz nach der Wiedervereinigung durchgeführt worden sein sollen, wird meist ohne weiteres festzustellen sein, ob dies zutrifft oder ob die Modernisierung noch aus DDR-Zeiten stammt.

Wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, war es dem Kläger daher zuzumuten, sich mit den Instandsetzungsarbeiten auseinanderzusetzen, deren Durchführung die Beklagten im Einzelnen und unter Vorlage von Belegen behauptet haben. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eine auf die Investitionen der Beklagten zurückgehende Wertsteigerung des Grundstücks in Höhe von 490.000 DM angenommen und hervorgehoben hat, es sei nicht unüblich, dass die Höhe der Investitionen hinter der Wertsteigerung des Grundstücks zurückbleibe. Abgesehen davon, dass diese Feststellungen es als nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die von den Beklagten aufgenommenen Darlehen dem Grundstück und dem darauf befindlichen Gebäude gar nicht oder nur in einem zu vernachlässigenden Umfang zugute gekommen sind - nur dann käme, wie dargelegt, eine Freistellung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG überhaupt in Betracht -, war es dem Kläger möglich und zumutbar, sich hiermit auseinanderzusetzen. Dabei ist unerheblich, dass er in den USA gelebt hat. Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast können zwar in Abhängigkeit von Geschäfts- und Verantwortungsbereichen, nicht aber danach abgestuft werden, wo die darlegungspflichtige Partei ihren Wohnsitz hat.

Eine andere Beurteilung kommt schließlich nicht deshalb in Betracht, weil das Grundstück von dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zunächst zu Unrecht an die von den Beklagten gegründete F. und R. OHG übertragen worden ist. Dieser Fehler ist keiner der Parteien zuzurechnen; er kann, was ihr Verhältnis zueinander betrifft, deshalb auch keine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen rechtfertigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Anschlussrevision angesprochenen Entscheidung des Senats vom 17. Oktober 2008 ( V ZR 31/08, NJ 2009, 84 ). Sie betrifft einen gänzlich anders gelagerten Fall, nämlich den Verkauf eines der ehemaligen Treuhandanstalt gehörenden Grundstücks auf der Grundlage eines Negativattests des zuständigen Landesamts mit dem unzutreffenden Inhalt, für das Grundstück seien keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet worden.

2.

Auch soweit sich die Kläger gegen die Abweisung der Widerklage wenden, ist die - wiederum zulässige (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001, VII ZR 148/01, NJW 2002, 900 ) - Anschlussrevision unbegründet.

a)

Unbegründet ist zunächst die Rüge, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Kläger die Widerklageforderung anerkannt, also eine Hauptaufrechnung vorgenommen habe. Trotz der missverständlichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, wonach der Kläger "zunächst hilfsweise..., sodann unbedingt... die Aufrechnung erklärt" habe, hat das Berufungsgericht die Aufrechnung des Klägers als Hilfsaufrechnung behandelt. Denn es hat die Berechtigung der Widerklageforderung im Einzelnen geprüft und sich dabei auch mit den Einwendungen des Klägers - wenn auch nicht in dessen Sinne - befasst.

b)

Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die mit der Widerklage geltend gemachten Darlehenskosten und -tilgungen schlüssig und durch Kontoauszüge belegt dargetan, ohne dass der Kläger dem substantiierte Einwendungen entgegengesetzt hätte.

aa)

Dass das Berufungsgericht ein Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO ) für unzureichend hält, ist nicht zu beanstanden. Da er nach dem Vermögensgesetz in das Darlehensverhältnis der Beklagten mit der Grundschuldgläubigerin eingetreten ist (vgl. Senat , Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733 , 735 Rdn. 16), konnten er und seine Rechtsnachfolger von dieser Informationen über die Darlehen und ihre Tilgung einholen, die Angaben der Beklagten auf deren Richtigkeit überprüfen und sie gegebenenfalls mit einer Gegendarstellung, also substantiiert, bestreiten.

bb)

Die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind ebenfalls unbegründet.

Dass die Beklagten die in dem Berufungsurteil auf Seite 7 Mitte aufgeführten Anlagen nicht erläutert hätten, ist unzutreffend. Mit der Erwiderung auf die Anschlussrevision weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass dies mit ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2006, ergänzt durch den Schriftsatz vom 20. Februar 2007, nachvollziehbar erfolgt ist.

Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten auch nicht deshalb zu Unrecht als schlüssig und nicht in erheblicher Weise bestritten angesehen, weil der Kontoauszug vom 3. Juli 1995 den Beklagten zu 1 als Kontoinhaber ausweist. Zum einen ist der Auszug an die "F. & R. GbR" adressiert, zum anderen lautet die Bezeichnung des Kontoinhabers "M. R. u.W.", was offensichtlich "und Weitere" bedeutet. Schließlich stimmt die Bezeichnung auch mit derjenigen in den Anlagen B 34 und 35 überein.

Darauf, dass die Kontonummer des Auszugs vom 31. März 1994 (Anlage B 31) "mit der bisherigen Abrechnung nicht identisch" sein soll, brauchte das Berufungsgericht ebenfalls nicht ausdrücklich einzugehen; es trifft nämlich nicht zu. Die Kontonummer 5. findet sich auch auf anderen Anlagen (z.B. B 32 u. B 33) und bezeichnet offensichtlich das Konto, über das (nur) das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau finanzierte Darlehen abgewickelt wurde ("KfW-Mittel"). Dem entspricht es, dass die Überweisungen von 37.500 DM jeweils mit dem Betreff "Tilg. F.Kto 5. " versehen sind (z.B. Anl. B 34 u. 35).

Dass der Restsaldo des Kontoauszugs vom 2. Juli 1996 (Anlage B 34) nicht mit dem Auszug vom 2. Januar 1997 (Anlage B 35) korrespondiert, ist ebenfalls nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Vortrags der Beklagten in Frage zu stellen, da die Anlagen keine Kontoentwicklung, sondern ausweislich der Aufstellung in dem erwähnten Schriftsatz vom 20. Februar 2007 nur die im Juli 1996 und Dezember 1996 erbrachten Tilgungsleistungen von jeweils 37.500 DM belegen sollen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 , 92 Abs. 1 , 97 Abs. 1 ZPO .

Hinweise:

Verkündet am 20. März 2009

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 43/06
Vorinstanz: LG Halle, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 244/01
Fundstellen
BGHReport 2009, 741
FamRZ 2009, 1136
MDR 2009, 793
NJ 2009, 378
NJW-RR 2009, 1169
NZM 2009, 838
VersR 2010, 128
WM 2009, 1522