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BGH - Entscheidung vom 08.04.2009

2 StR 576/08

Normen:
StPO § 356a
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 2 StR 576/08

DRsp Nr. 2009/8990

Voraussetzungen einer Anhörungsrüge gem. § 356a Strafprozessordnung ( StPO )

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. März 2009 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Auf die Revision des Nebenklägers ist entgegen dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts Termin zur Hauptverhandlung bestimmt worden. Mit Schriftsatz vom 30. März 2009 hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO erhoben mit dem Antrag, die Revisionshauptverhandlung vom 20. Mai 2009 auf sein Rechtsmittel zu erstrecken, weil sein rechtliches Gehör sowie seine Grundrechte auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz verletzt seien.

Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich weder aus der Antragsbegründung noch ist sie sonst ersichtlich. Sie folgt auch nicht daraus, dass weder der Senat noch der Generalbundesanwalt Anlass gesehen haben, auf die in den Gegenerklärungen vom 29. Dezember 2008, 5. Februar 2009 und 9. März 2009 enthaltenen Argumente ausdrücklich einzugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 446/07 und vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06; außerdem BGH NStZ 2009, 52 ; NStZ-RR 2008, 385 ; BVerfG StraFo 2007, 463).