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BGH - Entscheidung vom 26.08.2009

2 ARs 363/09; 2 AR 226/09

Normen:
StPO § 22
StPO § 24
StPO § 27 Abs. 4
StPO § 28 Abs. 1
StPO § 172 Abs. 2
StPO § 15

BGH, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 363/09; 2 AR 226/09

DRsp Nr. 2009/21690

Voraussetzungen der Übertragung der Zuständigkeit auf ein anderes Oberlandesgericht wegen rechtlicher Verhinderung

1. Ein Fall der rechtlichen Verhinderung liegt nur vor, wenn so viele Richter - einschließlich ihrer Vertreter - ausgeschlossen (§ 22 StPO ) oder abgelehnt (§ 24 StPO ) und die Ablehnungen für begründet erklärt worden sind (§ 28 Abs. 1 StPO ), dass das Gericht nicht mehr ordnungsgemäß besetzt (§ 27 Abs. 4 StPO ) werden kann. 2. Die Gefahr allein, dass das gesamte Gericht voreingenommen sei, genügt nicht.

Tenor

Die Übertragung der Sache an das Oberlandesgericht München wird abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 22 ; StPO § 24 ; StPO § 27 Abs. 4 ; StPO § 28 Abs. 1 ; StPO § 172 Abs. 2 ; StPO § 15 ;

Gründe

Die Antragstellerin hat gegen den Richter am Oberlandesgericht Stuttgart W. Strafanzeige wegen Rechtsbeugung bei der Leitung und Entscheidung einer beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Zivilsache erstattet. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat das Verfahren mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Einstellungsverfügung zurückgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, die Zuständigkeit für das Klageerzwingungsverfahren vom Oberlandesgericht Stuttgart auf das Oberlandesgericht München zu übertragen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sei durch das vorhergehende Zivilverfahren und weil der Richter am Oberlandesgericht W. dort als Mitarbeiter bekannt sei voreingenommen.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung an ein anderes Oberlandesgericht gemäß § 15 StPO liegen nicht vor.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ist rechtlich nicht verhindert, über einen Antrag nach § 172 #Abs. 2 StPO zu entscheiden. Ein Fall der rechtlichen Verhinderung liegt nur vor, wenn so viele Richter - einschließlich ihrer Vertreter - ausgeschlossen (§ 22 StPO ) oder abgelehnt (§ 24 StPO ) und die Ablehnungen für begründet erklärt worden sind (§ 28 Abs. 1 StPO ), dass das Gericht nicht mehr ordnungsgemäß besetzt (§ 27 Abs. 4 StPO ) werden kann. Die Gefahr allein, dass das gesamte Gericht voreingenommen sei, genügt nicht (BGH NStZ 2007, 475 ; Meyer-Goßner StPO 52. Auflage § 15 Rdn. 3). Die Richter des zuständigen Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart und ihre Vertreter sind bislang nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Abgesehen davon, dass nur einzelne Richter oder einzelne Mitglieder eines Gerichts, nicht ein Kollegialgericht als Ganzes oder sämtliche Richter eines Gerichts abgelehnt werden können (Meyer-Goßner a.a.O. § 24 Rdn. 3), ist ein Ablehnungsgrund für die Strafrichter des Oberlandesgerichts Stuttgart aber auch nicht ersichtlich. Allein dienstliche Beziehungen der Richter zu dem Beschuldigten lassen keine Voreingenommenheit besorgen (Meyer-Goßner a.a.O. § 24 Rdn. 10).

Für eine tatsächliche Verhinderung des Oberlandesgerichts Stuttgart oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegen keine Anhaltspunkte vor.