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BGH - Entscheidung vom 21.01.2009

1 StR 661/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 1 StR 661/08

DRsp Nr. 2009/5867

Verwerfung einer Revision mangels Vorliegens eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Urteilstenor in den Ziffern I. und II. entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München II, vom 05.05.2008