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BGH - Entscheidung vom 13.05.2009

2 StR 81/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 2 StR 81/09

DRsp Nr. 2009/13277

Verwerfung einer Revision mangels Verzögerung des Verfahrens nach Urteilsverkündung in rechtsstaatswidriger Weise

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Verfahren ist nach Urteilsverkündung nicht in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 10.06.2008