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BGH - Entscheidung vom 24.03.2009

3 StR 579/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 3 StR 579/08

DRsp Nr. 2009/11023

Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat stellt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Januar 2009 dargelegten Gründen ergänzend fest, dass das Verfahren nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision um ca. sieben Monate rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 07.05.2007