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BGH - Entscheidung vom 21.04.2009

3 StR 69/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 3 StR 69/09

DRsp Nr. 2009/11008

Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren sexuellen Nötigung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 28.10.2008