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BGH - Entscheidung vom 21.04.2009

3 StR 108/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 3 StR 108/09

DRsp Nr. 2009/11007

Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Die erhobene Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie weder ein Beweismittel noch eine bestimmte Beweistatsache benennt.

2.

Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung der Einzelstrafen in Höhe von zwei Jahren in allen Einzelfällen mit Ausnahme des Falles II. 3. der Urteilsgründe (zwei Jahre und sechs Monate) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass alle Taten - unabhängig von der letztlich entstandenen Entwendungs- und Sachschäden - jedenfalls auf die Erzielung einer erheblichen Beute gerichtet waren.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 16.10.2008