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BGH - Entscheidung vom 24.03.2009

3 StR 555/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 3 StR 555/08

DRsp Nr. 2009/6836

Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil als unbegründet

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Juni 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch entfällt der Ausspruch, dass der Anordnung von Wertersatzverfall Ansprüche Dritter entgegen stehen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 13.06.2008