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BGH - Entscheidung vom 19.03.2009

4 StR 6/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 4 StR 6/09

DRsp Nr. 2009/6834

Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Zu der vom Verteidiger des Beschuldigten in der Gegenerklärung vom 22. Januar 2009 (erneut) aufgeworfenen Frage, ob für die Gefährlichkeitsprognose vom behandelten oder unbehandelten Zustand des Beschuldigten auszugehen ist, verweist der Senat auf den Beschluss des

.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kaiserslautern, vom 06.10.2008