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BGH - Entscheidung vom 08.04.2009

2 StR 26/09

Normen:
StPO § 464 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 2 StR 26/09

DRsp Nr. 2009/10985

Verwerfung einer Revision eines Angeklagten als unbegründet

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Juli 2008 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten B. und Be. der gefährlichen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und die Angeklagten M. und Me. der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten schweren Raub schuldig sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Begründung, mit der das Landgericht einen Rücktritt vom versuchten schweren Raub verneint hat (UA S. 53 oben), reicht im Zusammenhang mit den Urteilsfeststellungen UA S. 32 hier aus.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; BGH, Beschlüsse vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05 - und vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08).

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Bonn, vom 01.07.2008