BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 5 StR 67/09
DRsp Nr. 2009/8145
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; dementsprechend ebenso die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Der Senat erachtet die unterbliebene Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB im Blick auf BGHR StGB § 64 Hang 1 als nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.08.2008
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