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BGH - Entscheidung vom 25.02.2009

5 StR 42/09; 5 StR 132/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 5 StR 42/09; 5 StR 132/08

DRsp Nr. 2009/5997

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. September 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist auch deshalb unzulässig, weil sie verschweigt, dass Rechtsanwalt F. mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 (Bl. 540 ff. der Sachakten) seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger - im Einvernehmen mit dem seinerzeitigen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H. - lediglich für das damalige Revisionsverfahren beantragt hatte.

Im Übrigen ist Rechtsanwalt F. schlüssig entpflichtet worden, was der Angeklagte und sein Pflichtverteidiger deutlich erkannten und billigten, da sie gegen das Unterbleiben der Ladung von Rechtsanwalt F. keine Einwände erhoben haben.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 01.09.2008