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BGH - Entscheidung vom 10.11.2009

4 StR 464/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 4 StR 464/09

DRsp Nr. 2009/27126

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 - NJW 2008, 1173 ).

2.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: