BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 4 StR 464/09
DRsp Nr. 2009/27126
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
1.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 - NJW 2008, 1173 ).
2.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz:
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