BGH, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 5 StR 25/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hieraus dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet.