Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.02.2009

5 StR 25/09

Normen:
StPO § 349

BGH, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 5 StR 25/09

DRsp Nr. 2009/5937

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2008 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hieraus dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StPO § 349 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.05.2008