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BGH - Entscheidung vom 02.07.2009

3 StR 241/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 3 StR 241/09

DRsp Nr. 2009/16040

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch stellt der Senat klar, dass der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 26.01.2009