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BGH - Entscheidung vom 25.06.2009

4 StR 211/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 4 StR 211/09

DRsp Nr. 2009/15267

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 06.02.2009