BGH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 3 StR 238/09
DRsp Nr. 2009/14998
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 05.03.2009
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