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BGH - Entscheidung vom 16.06.2009

3 StR 238/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 3 StR 238/09

DRsp Nr. 2009/14998

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht "die Klage" des Nebenklägers entgegen § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Übrigen abgewiesen, und insoweit nicht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Vorinstanz: LG Flensburg, vom 05.03.2009