BGH, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 5 StR 125/09
DRsp Nr. 2009/13116
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die Voraussetzungen zur Aussetzung der Maßregel noch nicht vorlagen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.10.2008
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