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BGH - Entscheidung vom 06.05.2009

5 StR 125/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 5 StR 125/09

DRsp Nr. 2009/13116

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die Voraussetzungen zur Aussetzung der Maßregel noch nicht vorlagen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.10.2008