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BGH - Entscheidung vom 24.02.2009

5 StR 624/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 5 StR 624/08 - Aktenzeichen 5 StR 404/07

DRsp Nr. 2009/5934

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf BVerfG - Kammer - NJW 1991, 558 und BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 1 gestützten Angriffe gegen die Zulässigkeit der Gesamtstrafenbildung versagen, weil die Voraussetzungen dieser Entscheidungen nach Aufhebung der dem Grunde nach beanstandungsfrei gebildeten ersten Gesamtfreiheitsstrafe durch den Senat (Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 404/07, insoweit in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 5, NStZ 2008, 354 und StV 2008, 123 ff. nicht abgedruckt) offensichtlich nicht vorliegen.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 05.08.2008