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BGH - Entscheidung vom 13.02.2009

2 StR 478/08

BGH, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 2 StR 478/08

DRsp Nr. 2009/5102

Verwerfung einer Revision

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Juni 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Angeklagten im Falle 3 der Urteilsgründe nicht wegen versuchten Mordes schuldig gesprochen wurden.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 04.06.2008