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BGH - Entscheidung vom 04.03.2009

IX ZB 149/08

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 149/08

DRsp Nr. 2009/6800

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Eingabe vom 18. Juni 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Hat das Beschwerdegericht eine Prozesskostenhilfebeschwerde zurückgewiesen, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen wor-den ist (Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 127 Rn. 41; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. § 127 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl. § 127 Rn. 2). Deshalb muss die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 2/08
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 300/04