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BGH - Entscheidung vom 14.09.2009

IX ZB 193/09

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 14.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 193/09

DRsp Nr. 2009/21909

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2009 wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ).

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/ Kayser, 2. Aufl., § 574 Rn. 15).

Die bereits von dem Antragsteller selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 71/09
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 1242/09