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BGH - Entscheidung vom 03.02.2009

4 StR 593/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 4 StR 593/08

DRsp Nr. 2009/4052

Verwerfung der Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Senat schließt aus, dass sich die rechtlich nicht unbedenkliche Annahme auch der Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 21.07.2008