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BGH - Entscheidung vom 08.07.2009

2 StR 196/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 2 StR 196/09

DRsp Nr. 2009/16405

Verwerfung der Revision eines Angeklagten nach erfolgter Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung bei Vorliegen von Rechtsfehlern

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte auch hinsichtlich der Tat vom Januar 2005 der Vergewaltigung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 17.12.2008