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BGH - Entscheidung vom 09.07.2009

4 StR 235/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 4 StR 235/09

DRsp Nr. 2009/17967

Verwerfung der Revision eines Angeklagten mangels Rechtsfehlers im Urteil zum Nachteil des Angeklagten

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Über die auf § 81 g StPO gestützte Anordnung der Entnahme von Körperzellen hat der Senat nicht zu befinden. Es handelt sich insoweit richtigerweise um einen - gegebenenfalls selbständig anfechtbaren - Beschluss (vgl. Senat bei Becker NStZ-RR 2002, 67 ; Senge in KK, StPO 6. Aufl. § 81 g Rn. 26).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 16.03.2009