Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.07.2009

2 StR 250/09

BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 2 StR 250/09

DRsp Nr. 2009/17976

Verwerfung der Revision eines Angeklagten mangels Rechtsfehler im Urteil zum Nachteil des Angeklagten

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Durch die rechtlich bedenkliche Annahme einer natürlichen Handlungseinheit bei dem Angeklagten W. ist dieser nicht beschwert.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 23.12.2008