BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 5 StR 344/09
DRsp Nr. 2009/24272
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat neigt dazu, hinsichtlich der Tötung des A. Tatidentität und damit Strafklageverbrauch anzunehmen.
Vorinstanz:
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