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BGH - Entscheidung vom 15.10.2009

5 StR 344/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 5 StR 344/09

DRsp Nr. 2009/24272

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat neigt dazu, hinsichtlich der Tötung des A. Tatidentität und damit Strafklageverbrauch anzunehmen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: