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BGH - Entscheidung vom 18.03.2009

IX ZB 295/08

Normen:
InsO § 4
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 295/08

DRsp Nr. 2009/9009

Verweigerung der Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgrund fehlender Aussicht auf Erfolg nach § 4 Insolvenzordnung ( InsO ) und § 114 S. 1 Zivilprozessordnung ( ZPO )

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde oder ein anderes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2008 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO , § 114 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Auch ein anderes Rechtsmittel ist gegen den Beschluss vom 16. Oktober 2008 nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat in diesem Beschluss über die Gehörsrüge des Schuldners vom 16. September 2008 entschieden. Gemäß § 4 InsO , § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar.

Die nicht statthafte Rechtsbeschwerde war nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 9/08
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2/07