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BGH - Entscheidung vom 03.03.2009

KVZ 65/08

Normen:
GWB § 78

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen KVZ 65/08

DRsp Nr. 2009/6624

Verteilung der Kosten nach Rücknahme einer Rechtsbeschwerde

Tenor:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Der Streitwert wird auf 3.050.416 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 78 ;

Gründe:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB der Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, die sich mit der Rücknahme der Beschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, die Gerichtskosten aufzu-erlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine Sachprü-fung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Tz. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme m.w.N.).

Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schriftsätze eingereicht wurden, besteht - wie auch der Beschwerdegegner vorträgt - für eine Auferlegung außergerichtlicher Auslagen kein Anlass. Der Grundsatz, dass der Rechtsbeschwerdeführer dann, wenn er sich durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, auch die außergerichtlichen Auslagen des Gegners zu tragen hat (vgl. BGH WuW/E DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme), findet deshalb in diesem Fall keine Anwendung.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Kart 10/07 V