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BGH - Entscheidung vom 29.04.2009

2 StR 120/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 2 StR 120/09

DRsp Nr. 2009/11244

Verstoß gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot i.R.e. Bezeichnung der Sachbehandlung durch die Strafkammer nach Urteilsverkündung als "asozial"

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Oktober 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Bezeichnung der Sachbehandlung durch die Strafkammer nach Urteilsverkündung als "asozial" verstößt gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 30.10.2008