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BGH - Entscheidung vom 29.07.2009

I ZR 81/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen I ZR 81/08

DRsp Nr. 2009/20622

Versagung eines geldmäßigen Anspruchs wegen Namensanmaßung

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte das Namensrecht des Klägers nicht verletzt hat; denn die für eine Namensanmaßung erforderliche Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besteht immer dann, wenn bei einem Namensgebrauch der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl. BGHZ 161, 216 , 220 f. - Pro Fide Catholica, m.w.N.). Die Versagung eines geldmäßigen Anspruchs des Klägers erweist sich a-ber auch insoweit - aus denselben Gründen, aus denen das Berufungsgericht dem Kläger einen solchen Anspruch wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts versagt hat - als gerechtfertigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 137.300 EUR

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 52/08
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 711/06