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BGH - Entscheidung vom 20.05.2009

III ZR 75/08

Normen:
GG Art. 103

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen III ZR 75/08

DRsp Nr. 2009/13376

Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Beschwerdevorbringen eines Klägers im Anhörungsrügeverfahren

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 ;

Gründe:

Der Senat hat das Beschwerdevorbringen des Klägers in seiner Beratung am 9. April 2009 berücksichtigt. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Kläger kann nicht erwarten, im Rahmen der Anhörungsrüge eine weitere Begründung zu erlangen als in der Hauptsache selbst (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 und vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 ).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 200/06
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 78/06