Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.02.2009

IX ZB 29/09

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1
InsO § 4
ZPO § 50 Abs. 1
BGB § 1960

Fundstellen:
FamRZ 2009, 872
ZEV 2009, 352

BGH, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 29/09

DRsp Nr. 2009/7049

Unzulässigkeit einer durch den Rechtspfleger der Nachlassabteilung für ein Amtsgericht eingelegten Rechtsbeschwerde

Das Land Hessen wird als Beteiligter an Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertreten. Die Nachlassabteilung eines Amtsgerichts verfügt nicht über eigene Rechtsfähigkeit, ist daher nicht verfahrensfähig und kann auch keine wirksamen Anträge als Verfahrensbeteiligter vor den ordentlichen Gerichten stellen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ; InsO § 4 ; ZPO § 50 Abs. 1 ; BGB § 1960 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Überdies verfügt die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Lampertheim nicht über eigene Rechtsfähigkeit, ist daher gemäß § 4 InsO , § 50 Abs. 1 ZPO nicht verfahrensfähig und kann folglich keine wirksamen Anträge als Verfahrensbeteiligter vor den ordentlichen Gerichten stellen. Rechts- und damit verfahrensfähig ist alleine das Land Hessen als Träger dieses Amtsgerichts. Für das Land Hessen ist die Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht eingelegt worden. Das Land Hessen wird als Beteiligter an Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen, §§ 1, 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2007 (StAnz S. 2710) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30. Juni 2006 (StAnz. S. 2097) durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertreten, nicht durch den Rechtspfleger eines Amtsgerichts.

Entgegen der Meinung des Rechtsbeschwerde führenden Rechtspflegers verleiht ihm § 1960 BGB auch keine eigenen Verfahrensrechte, die er unabhängig von der Rechtsstellung seines Dienstherren gerichtlich verfolgen dürfte, um etwa einen Antrag analog § 317 Abs. 1 InsO zu stellen. Das Nachlassgericht hat gemäß § 1960 Abs. 2 BGB lediglich die Aufgabe der Nachlasssicherung im engeren Sinne. Sobald darüber hinaus die Rechtsverteidigung zugunsten eines Nachlasses erforderlich wird, muss das Nachlassgericht - soweit die weiteren Voraussetzungen gemäß § 1960 Abs. 1 BGB vorliegen - gemäß § 1961 BGB zwingend einen Nachlasspfleger bestellen. § 1846 in Verbindung mit § 1915 Abs. 1 BGB besagt nichts anderes. Auch insoweit hat vorrangig eine Pflegerbestellung zu erfolgen (Bamberger/Roth/Bettin, BGB § 1846 Rn. 4).

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 293/08
Vorinstanz: AG Darmstadt, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 828/08
Fundstellen
FamRZ 2009, 872
ZEV 2009, 352