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BGH - Entscheidung vom 17.09.2009

IX ZB 106/09

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 21 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 106/09

DRsp Nr. 2009/22472

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde unterstellt und in der Sache entschieden, ist die Rüge einer Verfristung des Rechtsmittels in der Rechtsbeschwerde unbeachtlich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; InsO § 6 Abs. 1 ; InsO § 7 ; InsO § 21 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 6 Abs. 1 , § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO ) nicht durchgreifen

Da das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde unterstellt und in der Sache entschieden hat, können die von der Rechtsbeschwerde gegen die Annahme einer Verfristung des Rechtsmittels erhobenen Rügen außer Betracht bleiben. Die im Übrigen geltend gemachten Zulässigkeitsgründe bleiben ohne Erfolg; insoweit verweist der Senat voll inhaltlich auf den Beschluss in der Sache IX ZB 82/09 vom heutigen Tage.

Vorinstanz: LG München I, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 21441/08
Vorinstanz: AG München, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IE 2963/08