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BGH - Entscheidung vom 27.08.2009

III ZB 59/09

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen III ZB 59/09

DRsp Nr. 2009/21280

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. Juni 2009 - 3 T 189/09 - wird auf seine Kosten verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 102,82 EUR.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133 , 135 ff) .

Vorinstanz: LG Marburg, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 189/09
Vorinstanz: AG Kirchheim, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 370/07