BGH, Beschluss vom 15.04.2009 - Aktenzeichen IV ZB 7/09
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und mangels Einlegung durch ein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Berufungsgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - WM 2005, 76 unter II, BVerfG NJW 2009, 833 f.) und zudem nicht fristgerecht beim Bundesgerichtshof durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 218.238,96 EUR
Über die Gehörsrüge der Klägerin im Schriftsatz vom 9. Februar 2009 hat das Berufungsgericht zu entscheiden (vgl. BVerfG a.a.O.).