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BGH - Entscheidung vom 24.08.2009

III ZB 65/09

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen III ZB 65/09

DRsp Nr. 2009/21276

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen.

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2009 - 1 W 1544/09 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Senat fasst die "Beschwerde" gegen den vorbezeichneten Beschluss im Kosteninteresse des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung auf. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ).

Einziges in Betracht kommendes Rechtmittel ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO . Diese ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133 , 135 ff) .

Vorinstanz: OLG München, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 1544/09
Vorinstanz: LG München I, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 1468/09