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BGH - Entscheidung vom 12.03.2009

IX ZB 265/08

Normen:
ZPO § 114
InsO § 36
ZPO § 811

BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 265/08

DRsp Nr. 2009/8115

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Unterzeichnung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Hat das Insolvenzgericht gem. § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden, so ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gem. § 793 ZPO eröffnet. Danach ist von Gesetzes wegen nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde gegeben, es sei denn, dass das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. Oktober 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; InsO § 36 ; ZPO § 811 ;

Gründe:

Der Schuldner hat beantragt, die Verwertung bestimmter, seiner Ansicht nach als Arbeitsmittel unpfändbarer Gegenstände für unzulässig zu erklären. Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Das Insolvenzgericht hat seine Entscheidung auf §§ 36 InsO , 811 Nr. 5 ZPO gestützt; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners für eine solche nach §§ 567 , 793 ZPO gehalten und sachlich beschieden. Welche Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO stattfinden, richtet sich nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, ZIP 2008, 2441 , 2442 Rn. 7 ff, 9 mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsbeschwerde ist danach nur dann zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners zugelassen worden ist (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08, ZIP 2008, 2135 Rn. 4; v. 16. Oktober 2008, aaO). Das ist hier nicht erfolgt.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 473/08
Vorinstanz: AG Leipzig, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 401 IN 2602/06