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BGH - Entscheidung vom 03.03.2009

IX ZA 1/09

Normen:
InsO § 36 Abs. 4
ZPO § 793

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen IX ZA 1/09

DRsp Nr. 2009/6569

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Unterzeichnung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Hat das Insolvenzgericht gem. § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden, so ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gem. § 793 ZPO eröffnet. Danach ist von Gesetzes wegen nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde gegeben, es sei denn, dass das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. November 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 4 ; ZPO § 793 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ).

Eine Rechtsbeschwerde wäre nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 , 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379 , v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539 ; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353 ). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO , § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, aaO).

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 447/08
Vorinstanz: AG Dortmund, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 257 IK 26/06